Ab dem 1.1.2025 gelten folgende neue Beträge:
Geringfügigkeitsgrenze:
551,10 Euro brutto pro Monat
Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung:
täglich: 215,00 Euro
monatlich: 6.450,00 Euro
jährlich für Sonderzahlungen: 12.900,00 Euro
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: 7.525,00 Euro
Pensionserhöhungen:
- Wenn die Pension nicht mehr als 6.060,00 Euro beträgt, um 4,60 Prozent,
- wenn die Pension über 6.060,00 Euro beträgt, um 278,76 Euro.
Richtsätze für Ausgleichszulagen:
– Alters- und Invaliditäspensionen:
für Alleinstehende, Witwen und Witwer 1.273,99 Euro
für Ehepaare (gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft) 2.009,85 Euro
für Alleinstehende, die mindestens 30 Jahre Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, gibt es einen Pensions- beziehungsweise Ausgleichszulagenbonus von maximal 188,60 Euro, wenn das Gesamteinkommen 1.386,34 Euro nicht übersteigt.
bei 40 Jahren Pflichtversicherung beträgt der Bonus für Alleinstehende maximal 480,41 Euro, wenn das Gesamteinkommen 1.656,05 Euro nicht übersteigt.
bei 40 Jahren Pflichtversicherung beträgt der Bonus für Ehepaare/eingetragene Partner maximal 480,41 Euro, wenn das Gesamteinkommen des Paares 2.235,34 Euro nicht übersteigt.
– Witwen- und Witwerpensionen:
1.273,99 Euro
– Waisenpensionen:
Halbwaisen bis zum 24. Lebensjahr 446,58 Euro
Vollwaisen bis zum 24. Lebensjahr 703,58 Euro
Halbwaisen ab dem 24. Lebensjahr 832,68 Euro
Vollwaisen ab dem 24. Lebensjahr 1.273,99 Euro
Rezeptgebühr:
7,55 Euro
Service-Entgelt für die e-card:
14,65 Euro pro Kalenderjahr
Selbstversicherung in der Krankenversicherung:
grundsätzlicher Monatsbeitrag 526,79 Euro, kann auf Antrag herabgesetzt werden
begünstigte Selbstversicherung für Studierende: 73,48 Euro
Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung:
pro Monat 77,81 Euro
Selbstkostenbeitrag für Heilbehelfe:
mindestens 43,00 Euro, bei Sehbehelfen mindestens 129,00 Euro
Familienzeitbonus:
Der Familienzeitbonus ist eine Geldleistung für den erwerbstätigen zweiten Elternteil während einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit in der Dauer von 28 bis 31 Tagen innerhalb von 91 Tage ab der Geburt des Kindes.
Höhe der Geldleistung: 54,87 Euro täglich
Ein Zuverdienst oder eine andere Geldleistung während des Bonusbezuges (z.B. Krankengeld oder Weiterbildungsgeld) führt zum Anspruchsverlust.
Familienbeihilfe (monatlich)
ab der Geburt 138,40 Euro
für Kinder ab dem dritten Geburtstag 148,00 Euro
für Kinder ab dem zehnten Geburtstag 171,80 Euro
für Kinder ab dem dritten Geburtstag 200,40 Euro
– Mehrkindzuschläge
für zwei Kinder 8,60 Euro
für drei Kinder 21,10 Euro
für vier Kinder 32,10 Euro
für fünf Kinder 38,90 Euro
für sechs Kinder 43,40 Euro
für sieben Kinder und jedes weitere Kind 63,10 Euro
Die Zuverdienstgrenze von volljährigen Kindern zur Familienbeihilfe beträgt 17.212,00 Euro pro Jahr.
121,40 Euro Schulstartgeld.
Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt wird, wenn Sie lohnsteuerpflichtig sind, beträgt 70,90 Euro.
Geringverdienende Alleinerziehende (bzw. Alleinverdiener)-Familien der monatliche Teuerungsbonus von 60,00 Euro pro Kind ab 1.1.2025 dauerhaft als Leistung für Familien mit einem Brutto-Jahreseinkommen von unter 24.500,00 Euro automatisch mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Pflegegeld (monatlich):
Stufe 1: 200,80 Euro; Stufe 2: 370,30 Euro; Stufe 3: 577,00 Euro; Stufe 4: 865,10 Euro;
Stufe 5: 1.175,20 Euro; Stufe 6: 1.641,10 Euro; Stufe 7: 2.156,60 Euro.
Zuzahlungen bei Rehabilitation, Gesundheitsvorsorge und -festigung
Monatliches Bruttoeinkommen von mehr als 1.273,99 Euro bis 1.855,37 Euro pro Monat 10,31 Euro täglich (Dieser Zuzahlungsbetrag gilt auch für Pensionsbezieher mit einer Pension, deren Höhe 1273,99 Euro nicht erreicht, die aber keine Ausgleichszulage beziehen.)
mehr als 1.855,37 bis 2.436,76 Euro pro Monat 17,67 Euro täglich
mehr als 2.436,76 Euro pro Monat 25,04 Euro täglich
Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation sind max. für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.