Ab dem 1.1.2023 gelten folgende neue Beträge:
Geringfügigkeitsgrenze:
500,91 Euro brutto pro Monat
Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung:
täglich: 195,- Euro
monatlich: 5.850,- Euro
jährlich für Sonderzahlungen: 11.700,- Euro
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: 6.825,- Euro
Pensionserhöhungen:
- Wenn die Pension nicht mehr als 5.670,- Euro beträgt, um 5,8 Prozent,
- wenn die Pension über 5.670,- Euro beträgt, um 328,86 Euro.
Direktzahlung für das Jahr 2023
- Wenn die Pension nicht mehr als 1.666,66 Euro beträgt, 30 Prozent des Gesamtpensionseinkommens
- wenn die Pension über 1.666,66 Euro bis zu 2.000,- Euro beträgt, 500,- Euro
- wenn die Pension über 2.000,- Euro bis 2.500,- beträgt, ein Betrag der von 500,- Euro linear auf 0.- Euro absinkt.
Richtsätze für Ausgleichszulagen:
– Alters- und Invaliditäspensionen:
für Alleinstehende, Witwen und Witwer 1.110,26 Euro
für Alleinstehende, die mindestens 30 Jahre Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, gilt ein erhöhter Richtsatz von 1.208,06 Euro.
für Ehepaare (gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft) 1.751,56 Euro
– Witwen- und Witwerpensionen:
1.110,26 Euro
– Waisenpensionen:
Halbwaisen bis zum 24. Lebensjahr 408,36 Euro
Vollwaisen bis zum 24. Lebensjahr 613,16 Euro
Halbwaisen ab dem 24. Lebensjahr 725,67 Euro
Vollwaisen ab dem 24. Lebensjahr 1.110,26 Euro
Rezeptgebühr:
6,85 Euro
Service-Entgelt für die e-card:
13,35 Euro pro Kalenderjahr
Selbstversicherung in der Krankenversicherung:
grundsätzlicher Monatsbeitrag 478,82 Euro, kann auf Antrag herabgesetzt werden
begünstigte Selbstversicherung für Studierende: 66,79 Euro
Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung:
pro Monat 70,72 Euro
Selbstkostenbeitrag für Heilbehelfe:
mindestens 39,- Euro, bei Sehbehelfen mindestens 117 Euro
Familienzeitbonus:
Der Familienzeitbonus ist eine Geldleistung für den erwerbstätigen zweiten Elternteil während einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit in der Dauer von 28 bis 31 Tagen innerhalb von 91 Tage ab der Geburt des Kindes. Der Bonusbetrag wird von einem späteren Kinderbetreuungsgeld-Tagesbetrag des zweiten Elternteils abgezogen.
Höhe der Geldleistung: 23,91 Euro täglich
Ein Zuverdienst oder eine andere Geldleistung während des Bonusbezuges (z.B. Krankengeld oder Weiterbildungsgeld) führt zum Anspruchsverlust.
Kinderbetreuungsgeld:
Für Geburten ab dem 1.3.2017 gilt das neue Kinderbetreuungsgeld-Konto. Das Konto ersetzt die bisherigen vier Pauschalmodelle, die für Geburten bis zum 28.2.1017 gelten. Beim neuen Kinderbetreuungsgeld-Konto können die Eltern innerhalb eines Zeitrahmens die Anspruchsdauer selbst bestimmen. Der Tagesbetrag ergibt sich aus der gewählten Anspruchsdauer. Je kürzer die Dauer, desto höher der Tagesbetrag. In der kürzesten Variante (Grundvariante, 365 Tage ab Geburt) beträgt das pauschale Kinderbetreuungsgeld 35,85 Euro täglich, in der längsten Variante mit 851 Tagen ab Geburt beträgt es 15,38 Euro täglich.
Beziehen die Eltern das Kinderbetreuungsgeld annähernd gleich viele Tage (zumindest im Verhältnis 40:60), besteht Anspruch auf den Partnerschaftsbonus von 1.000,- Euro (500,- Euro pro Elternteil). Jeder Elternteil muss das Kinderbetreuungsgeld mindestens 124 Tage (ca. 4 Monate) bezogen haben. Die restlichen Tage mit Kinderbetreuungsgeld müssen im Verhältnis 50:50 bis 40:60 aufgeteilt werden.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:
80% des Wochengeldes bzw. 80% des durchschnittlichen Monatsbezugs, höchstens 69,93 Euro täglich bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten (+ 2 Monate bei Teilung mit dem Partner); Die Zuverdienstgrenze für Bezugszeiträume beträgt 7.800,- Euro pro Kalenderjahr für Bezugszeiträume ab 1.1.2022 bei ganzjährigem Bezug. Dies entspricht einem monatlichen Verdienst von 500,91 Euro 14 Mal im Jahr.
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld:
Bezieher einer Pauschalvariante können unter bestimmten Voraussetzungen maximal für ein Jahr ab Antragstellung eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich 6,06 Euro beziehen. Die Zuverdienstgrenze beträgt für den Antragsteller jährlich 7.600,- Euro und für den Partner 16.200,– Euro.
Pflegegeld (monatlich):
Stufe 1: 175,00 Euro; Stufe 2: 322,70 Euro; Stufe 3: 502,80 Euro; Stufe 4: 754,00 Euro;
Stufe 5: 1.024,20 Euro; Stufe 6: 1.430,20 Euro; Stufe 7: 1.879,50 Euro.
Zuzahlungen bei Rehabilitation, Gesundheitsvorsorge und -festigung
Monatliches Bruttoeinkommen von mehr als 1.110,26 Euro bis 1.691,64 Euro pro Monat 9,37 Euro täglich (Dieser Zuzahlungsbetrag gilt auch für Pensionsbezieher mit einer Pension, deren Höhe 1.110,26 Euro nicht erreicht, die aber keine Ausgleichszulage beziehen.)
mehr als 1.691,64 bis 2.273,03 Euro pro Monat 16,06 Euro täglich
mehr als 2.273,03 Euro pro Monat 22,76 Euro täglich
Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation sind max. für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.