Neue Sozialversicherungswerte 2023

Ab dem 1.1.2024 gelten folgende neue Beträge:

Geringfügigkeitsgrenze:
518,44 Euro brutto pro Monat

Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung:
täglich: 202,00 Euro
monatlich: 6.060,00 Euro
jährlich für Sonderzahlungen: 12.120,00 Euro
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: 7.070,00 Euro

Pensionserhöhungen:

  1. Wenn die Pension nicht mehr als 5.850,00 Euro beträgt, um 9,70 Prozent,
  2. wenn die Pension über 5.850,00 Euro beträgt, um 567,45 Euro.

Richtsätze für Ausgleichszulagen:

– Alters- und Invaliditäspensionen:

für Alleinstehende, Witwen und Witwer 1.217,96 Euro

für Ehepaare (gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft) 1.921,46 Euro

für Alleinstehende, die mindestens 30 Jahre Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, gibt es einen Pensions- beziehungsweise Ausgleichszulagenbonus von maximal 180,31 Euro, wenn das Gesamteinkommen 1.325,24 Euro nicht übersteigt.

bei 40 Jahren Pflichtversicherung beträgt der Bonus für Alleinstehende maximal 459,85 Euro, wenn das Gesamteinkommen 1.583,22 Euro nicht übersteigt.

bei 40 Jahren Pflichtversicherung beträgt der Bonus für Ehepaare/eingetragene Partner maximal 459,36 Euro, wenn das Gesamteinkommen des Paares € 2.137,04 nicht übersteigt.

– Witwen- und Witwerpensionen:
1.217,96 Euro

– Waisenpensionen:
Halbwaisen bis zum 24. Lebensjahr 447,97 Euro
Vollwaisen bis zum 24. Lebensjahr 672,64 Euro
Halbwaisen ab dem 24. Lebensjahr 796,06 Euro
Vollwaisen ab dem 24. Lebensjahr 1.217,96 Euro

Rezeptgebühr:
7,10 Euro

Service-Entgelt für die e-card:
13,35 Euro pro Kalenderjahr

Selbstversicherung in der Krankenversicherung:
grundsätzlicher Monatsbeitrag 495,58 Euro, kann auf Antrag herabgesetzt werden
begünstigte Selbstversicherung für Studierende: 69,13 Euro

Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung:
pro Monat 73,20 Euro

Selbstkostenbeitrag für Heilbehelfe:
mindestens 40,40 Euro, bei Sehbehelfen mindestens 121,20 Euro

Familienzeitbonus:
Der Familienzeitbonus ist eine Geldleistung für den erwerbstätigen zweiten Elternteil während einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit in der Dauer von 28 bis 31 Tagen innerhalb von 91 Tage ab der Geburt des Kindes. 
Höhe der Geldleistung: 52,46 Euro täglich
Ein Zuverdienst oder eine andere Geldleistung während des Bonusbezuges (z.B. Krankengeld oder Weiterbildungsgeld) führt zum Anspruchsverlust.

Kinderbetreuungsgeld:
Für Geburten ab dem 1.3.2017 gilt das neue Kinderbetreuungsgeld-Konto. Das Konto ersetzt die bisherigen vier Pauschalmodelle, die für Geburten bis zum 28.2.1017 gelten. Beim neuen Kinderbetreuungsgeld-Konto können die Eltern innerhalb eines Zeitrahmens die Anspruchsdauer selbst bestimmen. Der Tagesbetrag ergibt sich aus der gewählten Anspruchsdauer. Je kürzer die Dauer, desto höher der Tagesbetrag.  In der kürzesten Variante (Grundvariante, 365 Tage ab Geburt) beträgt das pauschale Kinderbetreuungsgeld 39,33 Euro täglich, in der längsten Variante mit 851 Tagen ab Geburt beträgt es 16,87 Euro täglich.

Beziehen die Eltern das Kinderbetreuungsgeld annähernd gleich viele Tage (zumindest im Verhältnis 40:60), besteht Anspruch auf den Partnerschaftsbonus von 1.000,- Euro (500,- Euro pro Elternteil). Jeder Elternteil muss das Kinderbetreuungsgeld mindestens 124 Tage (ca. 4 Monate) bezogen haben. Die restlichen Tage mit Kinderbetreuungsgeld müssen im Verhältnis 50:50 bis 40:60 aufgeteilt werden.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:
80% des Wochengeldes bzw. 80% des durchschnittlichen Monatsbezugs, höchstens 76,60 Euro täglich bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten (+ 2 Monate bei Teilung mit dem Partner); Die Zuverdienstgrenze für Bezugszeiträume beträgt 8.100,00 Euro pro Kalenderjahr für Bezugszeiträume ab 1.1.2022 bei ganzjährigem Bezug.

Pflegegeld (monatlich):
Stufe 1: 192,00 Euro; Stufe 2: 354,70 Euro; Stufe 3: 551,60 Euro; Stufe 4: 827,10 Euro;
Stufe 5: 1.123,50 Euro; Stufe 6: 1.568,90 Euro; Stufe 7: 2.061,80 Euro.

Zuzahlungen bei Rehabilitation, Gesundheitsvorsorge und -festigung
Monatliches Bruttoeinkommen von mehr als 1.217,96 Euro bis 1.799,34 Euro pro Monat 9,70 Euro täglich (Dieser Zuzahlungsbetrag gilt auch für Pensionsbezieher mit einer Pension, deren Höhe 1.217,96 Euro nicht erreicht, die aber keine Ausgleichszulage beziehen.)
mehr als 1.799,34 bis 2.380,73 Euro pro Monat 16,62 Euro täglich
mehr als 2.380,73 Euro pro Monat 23,56 Euro täglich
Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation sind max. für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.

  • Landarbeiterkammertag

    Verwaltungsakademie

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    Land & Forst 03/04 2024

     

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