Freistellung von Risikogruppen

Angehörige von Risikogruppen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Dienstfreistellung samt Entgeltfortzahlung. Die Freistellung kann bis 30.06.2020 andauern (Verlängerung durch VO bis 31.12.2020 möglich). Auch Arbeitnehmer in Bereichen der kritischen Infrastruktur besitzen einen Anspruch darauf.

Verfahren

  • Der Krankenversicherungsträger hat den Arbeitnehmer oder Lehrling über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren.
  • Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat dessen Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID19-Risiko-Attest).
  • Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des Entgelts, außer
  1. der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
  2. die Bedingungen für die Arbeit in der Arbeitsstätte können durch geeignete Schutzmaßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Die Erbringung der Arbeitsleistung weiterhin am Arbeitsplatz ist dann möglich, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Bei der Festlegung dieser Schutzmaßnahmen, die je nach AufgabensteIlung und Arbeitsumgebung ganz unterschiedlich sein können und von Maßnahmen wie Abstandhalten, Handhygiene über die Bereitstellung eines Einzelbüros und Maßnahmen für die Nutzung von Liften und sonstigen betrieblichen Einrichtungen bis hin zur sicheren Gestaltung des Arbeitswegs reichen können, sollte der Arbeitgeber die ihm zur Verfügung stehende arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Expertise der Präventivfachkräfte heranzuziehen.

Achtung! Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.

Entgeltfortzahlung und Erstattung

Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Arbeitnehmer bzw. Lehrling geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

  • Landarbeiterkammertag

    Verwaltungsakademie

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    Land & Forst 03/04 2024

     

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