Coronavirus – Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen

Die Bundesregierung hat weitere Maßnahmen zum Umgang mit dem Coronavirus entschieden. So gibt es einen Einreisestopp für Personen aus Italien. Auch der Lehrbetrieb an Unis und Fachhochschulen wird eingestellt. Veranstaltungen werden ebenfalls eingeschränkt. Was tun, wenn das Coronavirus die Arbeit im Betrieb behindert? Über das Epidemiegesetz sind Fernbleiben von der Arbeit und Entgeltfortzahlung genau geregelt. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema.

 

Habe ich einen Anspruch auf Dienstfreistellung, wenn die Schule oder der Kindergarten meiner Kinder schließen?
Dies ist zu bejahen, wenn und solange die Betreuung des Kindes vor allem aufgrund seines Alters notwendig ist. Der Arbeitnehmer ist damit aufgrund seiner familiären Verpflichtung berechtigt, von der Arbeit fernzubleiben und hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Ausmaß einer kurzen Zeit. Wichtig ist dabei auch, ob es anderweitige Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gibt. Dieser Anspruch muss im Einzelfall geprüft werden. Wenn es für Sie anderweitige Betreuungsmöglichkeiten gibt, müssen Sie diese, wenn möglich, nutzen. Dabei kommt es auch darauf an, wie lange die Schule oder der Kindergarten zugesperrt wird oder ob es etwa eine Notbetreuung gibt. Großeltern sollten aufgrund der Ansteckungsgefahr nicht als Betreuungsperson herangezogen werden.
Laut Mitteilung der Bundesregierung vom 12.03.2020 sollen Arbeitgebern, die freiwillig Arbeitnehmern drei Wochen Sonderurlaub zur Betreuung ihrer unter 14-jährigen Kinder wegen Schulschließungen gewähren, ein Drittel der Lohnkosten ersetzt werden. Dies soll zunächst bis Ostern 2020 gelten.

Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben?
Nein. Grundsätzlich sollten sämtliche Verfügungen bezüglich der Anwesenheitspflicht im Betrieb zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Ein eigenmächtiges, einseitiges Fernbleiben von der Arbeit wäre insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies ist dann der Fall, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu Ansteckungen gekommen ist. Ebenso wenig darf der Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich einseitig „anordnen“, dies setzt immer eine Vereinbarung voraus.

Was tue ich, wenn eine Quarantäne über meine Firma, mein Wohngebiet oder über mich verhängt wird, weil vielleicht Ansteckungsgefahr besteht?
Eine Quarantäne über eine Person, eine Arbeitsstätte oder einen Betrieb wird von den Gesundheitsbehörden verhängt. Es können auch ganze Gebiete abgesperrt werden. Wenn Sie in einer Sperrzone wohnen und Sie diese zum Antritt Ihrer Arbeit verlassen müssten, ist das ein Dienstverhinderungsgrund. Sie dürfen eine solche Sperrzone nicht verlassen. In diesem Fall sollten Sie sofort Ihre Firma kontaktieren, um diese Dienstverhinderung mitzuteilen. Auch wenn sich Ihre Firma in einer Sperrzone befindet, Sie aber außerhalb der Sperrzone wohnen, dürfen Sie nicht arbeiten gehen. Auch dann müssen Sie mit Ihrer Firma Kontakt aufnehmen, um diese Verhinderung mitzuteilen. Darüber hinaus können krankheits- oder ansteckungsverdächtige Personen beobachtet und im Einzelfall von der Bezirksverwaltungsbehörde Verkehrsbeschränkungen (wie Fernhalten von öffentlichen Verkehrsmitteln, Veranstaltungen usw.) verhängt werden. Im Sinne des Gemeinwohls und Vermeidung einer ernsthaften Gefahr empfiehlt sich, vorgenannte verordnete Maßnahmen freiwillig einzuhalten. Erforderlichenfalls können die Maßnahmen zwangsweise durch öffentliche Sicherheitsorgane durchgesetzt sowie Strafen verhängt werden.

Erhalte ich wegen einer Quarantäne weiterhin meinen Lohn?
Ja. Wenn Sie wegen einer Quarantäne nicht arbeiten können, muss der Arbeitgeber Ihr Entgelt nach dem Epidemiegesetz weiterzahlen. Die Firma bekommt diese Kosten dann entsprechend ersetzt. Die Bundesregierung hat inzwischen bestätigt, dass eine Entgeltfortzahlung abgesichert ist. Dieser Anspruch gilt auch für freie Dienstnehmerinnen und frei Dienstnehmer.

Ich bin Arbeitnehmer, befinde mich in unverschuldeter „Quarantäne“ – kann mich mein Arbeitgeber entlassen oder kündigen?
Eine fristlose Entlassung ist nicht zulässig. Eine Kündigung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Ich bin Arbeitnehmer und auf Urlaub im Ausland und werde dort unter „Quarantäne“ gestellt – bekomme ich weiterhin mein Entgelt?
Die „Quarantäne“ ist umgehend dem Arbeitgeber mitzuteilen. Für die Verhängung der „Quarantäne“ gelten die nationalen Bestimmungen des Urlaubslandes. Eine Entgeltfortzahlung nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes greift daher nicht. Wurde die „Quarantäne“ vom Arbeitnehmer unverschuldet verursacht, hat er einen Entgeltanspruch bis zu einer Woche. Im Krankheitsfall gelten die längeren gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeiträume. Bei einer wissentlichen Reise in ein Risikogebiet (siehe Reisewarnung des Außenministeriums, Stand 13.03.2020: Hohes Sicherheitsrisiko für alle Länder weltweit) begibt sich der Arbeitnehmer in Gefahr des Verlustes seines Entgeltanspruches.

Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Infektion mit dem Coronavirus bekannt zu geben?
Ja, weil die Infektion bzw. Erkrankung dem Epidemiegesetz unterliegt. Dies dient dem Schutz anderer Mitarbeiter, der Kunden und des Arbeitgebers. Zudem kann der Arbeitgeber nur so Rückforderungsansprüche gegenüber der Behörde gelten machen.

Kann ich einseitig zur Arbeit in Homeoffice gezwungen werden?
Befindet sich im Arbeitsvertrag bereits eine entsprechende Vereinbarung zu Telearbeit oder eine Versetzungsklausel, wonach der Arbeitnehmer auch ohne seine Zustimmung an einen anderen Ort versetzt werden kann, so ist eine Anordnung von Telearbeit durch den Arbeitgeber möglich. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gibt es darüber hinaus die Möglichkeit Telearbeit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Aufgrund der besonderen Umstände empfehlen wir aber eine Einigung zu erzielen. Der Arbeitgeber sollte dann auch dafür sorgen, dass Sie die nötige Technik zur Verfügung haben.

Weitere arbeitsrechtliche Informationen

Wir empfehlen weitere Details aktueller Entwicklungen auf www.sozialministerium.at zu verfolgen.

  • Landarbeiterkammertag

    Verwaltungsakademie

    Aktuelle Ausgabe

    Land & Forst 03/04 2024

     

  • Rechtsinfos:


    ---------
    Sozialversicherungswerte 2024
    ---------
    Familienbonus
    ---------
    Konsumentenschutz
    ---------
    Entlastungsrechner
    ---------

Page Reader Press Enter to Read Page Content Out Loud Press Enter to Pause or Restart Reading Page Content Out Loud Press Enter to Stop Reading Page Content Out Loud Screen Reader Support