Aktuelles zur Karfreitagsregelung


Der Karfreitag war bisher in Österreich für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirchen und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein Feiertag (§ 7 Abs 3 Arbeitsruhegesetz, § 85 Abs 1 Kärntner Landarbeitsordnung).

1.
In dieser nationalen Regelung sieht der Europäische Gerichtshof (EuGH 22.1.2019, C-193/17) eine unzulässige Diskriminierung wegen der Religion. Sie verstößt damit gegen die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (RL 2000/78/EG). Rechtlich folgert daraus, dass in Bezug auf den Karfreitag allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern die gleiche Behandlung zukommen muss, auch wenn sie keiner der obengenannten Kirchen angehören.

2.
Mittlerweile hat der Nationalrat u.a. das Arbeitsruhegesetz und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz dahingehend geändert, dass es für jeden Dienstnehmer einen beliebigen persönlichen Feiertag gibt, den der Dienstnehmer einseitig einmal pro Arbeitsjahr bestimmen kann. Dieser persönliche Feiertag ist spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, das ist ab 22.3.2019, genügt eine Bekanntgabe spätestens zwei Wochen vorher. Dieser Feiertag verringert das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes um 1 Tag.

Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag, d.h. er wird nicht vom Erholungsurlaub in Abzug gebracht. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt für die geleistete Arbeit, womit das Recht auf den persönlichen Feiertag konsumiert ist.

3.
Für den Bereich der Kärntner Landarbeitsordnung (Land- und Forstwirtschaft) wurde sehr wohl das Landarbeitsgesetz als Grundsatzgesetz im Parlament im obigen Sinne geändert, aber diese gesetzliche Regelung im Kärntner Ausführungsgesetz (Kärntner Landarbeitsordnung) noch nicht umgesetzt.

4.
Wenngleich beim Europäischen Gerichtshof das Arbeitsruhegesetz wegen Gleichheitswidrigkeit erfolgreich angefochten wurde, hat die Rechtsprechung des EuGH nach unserem Dafürhalten auch für uns die Wirkung, dass der grundlegende materielle Inhalt der EuGH-Entscheidung für jene DienstnehmerInnen, für die die Kärntner Landarbeitsordnung gilt, in Kraft ist. Voraussetzung für einen freien Karfreitag ist jedoch nach der EuGH-Entscheidung, dass mit diesem Anliegen an den Arbeitgeber herangetreten wird. Nach unserer Rechtsansicht gilt dies auch für evangelische Christen AB und HB, Altkatholiken und Methodisten, die bislang den Karfreitag automatisch frei hatten. Der EuGH sagt jedoch nicht, in welcher Frist dem Arbeitgeber dies mitzuteilen wäre. Vorstellbar wäre natürlich auch die vom innerstaatlichen Gesetzgeber genannte 14-Tage-Regelung; letztlich müsste diese Frage wohl ebenso der Oberste Gerichtshof entscheiden wie die Frage der Anmeldung für evangelische Christen AB und HB, Altkatholiken und Methodisten.

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